Nutzungsordnung für den Probebetrieb im »Kulturort Wilhalm« in Harsewinkel vom 28. April 2021
Präambel
Die Stadt Harsewinkel unterhält und betreibt die öffentliche Einrichtung Kulturort Wilhalm an der Dr.-Pieke-Straße 2 in 33428 Harsewinkel. In diesem prägenden Gebäude mitten in der Stadt soll in den nächsten Jahren ein besonderer Ort für die Bürgerinnen und Bürger entstehen, der von folgenden Grundsätzen geprägt ist …
Kultur, Bildung und Begegnung im Mittelpunkt
Der Charakter der neuen Einrichtung basiert auf Kultur. Musik, Kunst, Theater, Kabarett und vielfältige weitere Angebote unterschiedlichster Art prägen den Kulturort Wilhalm. Aber auch Bildung, Begegnung und für den Ort passende sportliche Angebote finden hier ihren Platz.
Ausprobieren und experimentieren
Die Startphase des Kulturortes Wilhalm, die voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2023 andauert, ist als »Probebetrieb« gedacht. In dieser Zeit hat der neue Wilhalm einen experimentellen Charakter. Das heißt, dass möglichst vielfältige Nutzungen und Formate ausprobiert werden können und sollen, um nach dem Motto »learning by doing« wertvolle Erfahrungen für den Regelbetrieb zu sammeln.
Jede/r kann mitmachen
Jede und Jeder ist eingeladen, den Kulturort Wilhalm aktiv mitzugestalten, denn die neue Einrichtung lebt von der Kreativität und dem Engagement der Institutionen, Vereine, Initiativen, Schulen, Bürgerinnen und Bürger etc. aus Harsewinkel. Dabei geht es auf der einen Seite um Menschen, die mit ihrem Engagement am Wachsen und Gedeihen des neuen Kulturortes mitwirken wollen. Auf der anderen Seite soll der Wilhalm aber auch allen Kreativen aus Harsewinkel neue Möglichkeiten bieten, sich und ihr Können zu präsentieren. Wer also schon immer mal auf einer Bühne sein Können zeigen oder von ihrer Weltreise erzählen wollte, ist im Wilhalm genau richtig!
Einladend, offen und für alle(s)
Gemeinsam entsteht im Wilhalm ein vielfältiger und lebendiger Ort, in dem Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebote für alle Altersgruppen zu finden sind. Das Haus soll auch ein Treffpunkt sein, an dem man sich in anregender und gemütlicher Atmosphäre mit Freunden treffen kann. Öffentlich zugängliche Angebote haben dabei Vorrang, damit sich wie von selbst Begegnung, Vernetzung und Austausch ergeben. Deshalb sind neben festen Nutzungen auch freie Zeiten und Räume für spontane Aktionen vorgesehen, denn der Kulturort Wilhalm soll über möglichst einfache und niedrigschwellige Strukturen verfügen und mit Blick auf die Nutzungen möglichst viel Flexibilität bieten.
Für Harsewinkel und darüber hinaus
Der Kulturort Wilhalm ist eine Einrichtung für Harsewinkel und die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt. Er bietet mit seinen zahlreichen Räumen vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Mit der Volkshochschule Verl – Harsewinkel – Schloß Holte-Stukenbrock, der Musikschule für den Kreis Gütersloh oder auch dem Kultur- und Bildungsverein »KuBi« stehen einige wichtige Partner für den Probebetrieb bereits fest.
Darüber hinaus stehen die Räumlichkeiten aber grundsätzlich auch allen anderen Vereinen, Verbänden, Institutionen und Menschen nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung zur Verfügung. Dabei gilt ein Vorrang für Angebote von Organisationen aus Harsewinkel.
Gemeinsam Erfahrungen sammeln und daraus lernen
Eine Einrichtung wie den Kulturort Wilhalm gibt es in Harsewinkel bisher noch nicht. Deshalb weiß niemand genau, wie sich die Dinge entwickeln. Damit im Probebetrieb Erfahrungen entstehen können, braucht der Wilhalm Freiheiten und Experimentierfreude. Dabei läuft bestimmt nicht immer alles reibungslos. Aber auch aus Schwierigkeiten kann sich etwas Gutes ergeben, wenn man sie als Chance zum Lernen und zur Weiterentwicklung begreift. Auch die vorliegende Nutzungsordnung ist ein Experiment. Sie enthält die nötigen Regelungen, damit der Betrieb funktioniert. Aber sie lässt auch viele Freiheiten. Mit den Erfahrungen, die im Probebetrieb gesammelt werden, wird sie kontinuierlich nachjustiert, damit sie für den Kulturort Wilhalm möglichst passgenau ist.
§ 1 Nutzungen und Nutzerkreis
(1) Der Kulturort Wilhalm steht grundsätzlich zur Verfügung für …
- kulturelle und soziale Veranstaltungen und Angebote sowie Bildungsangebote. Hierzu zählen insbesondere Konzert- und Theateraufführungen, Lesungen, Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen, Seminare, Kurse et cetera, die von ortsansässigen Vereinen, Verbänden Institutionen und Personen durchgeführt werden.
- sonstige Veranstaltungen.
(2) Neben den Kultur- und Bildungsinstitutionen, die regelmäßig feste Räume im Kulturort Wilhalm belegen, stellt die Stadt Harsewinkel die Räumlichkeiten auch interessierten Gruppierungen und Privatpersonen für die Durchführung eigener Veranstaltungen und Angebote oder zum Besuch von Veranstaltungen zur Verfügung.
(3) Die Räume im Wilhalm stehen für private Feiern in geschlossener Gesellschaft grundsätzlich nicht zur Verfügung.
(4) Die Stadt Harsewinkel kann in begründeten Einzelfällen die Zulassung zur Benutzung des Kulturortes Wilhalm versagen oder widerrufen, wenn anzunehmen ist, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird, der Jugendschutz gefährdet ist oder die Veranstaltung mit dem Nutzungszweck des Kulturortes Wilhalm nicht im Einklang steht.
§ 2 Vergabe von Räumlichkeiten
(1) Die Räumlichkeiten im Kulturort Wilhalm werden ausschließlich durch die Stadt Harsewinkel durch von ihr beauftragte Personen vergeben.
(2) Gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für bestimmte Vorhaben sind vom jeweiligen Nutzer auf eigene Kosten einzuholen.
(3) Die Vergabe von Räumen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen. Dabei genießen jedoch …
- kulturelle und soziale Veranstaltungen und Angebote sowie Bildungsangebote Vorrang vor
anderen Nutzungen, - öffentlich zugängliche Angebote Vorrang vor nicht-öffentlichen Veranstaltungen und Angebote und Nutzungen von ortsansässigen Vereinen, Verbänden Institutionen und Personen Vorrang vor Angeboten und Nutzungen von externen Anbietern
(4) Jede Raumbuchung im Kulturort Wilhalm ist verbindlich, auch wenn kein Nutzungsentgelt anfällt. Sollten Buchungen nicht wahrgenommen werden können, ist die von der Stadt Harsewinkel beauftragte Person umgehend zu informieren.
§ 3 Hausrecht, Haftung, Regeln und Pflichten
(1) Das Hausrecht obliegt der Stadt Harsewinkel und wird durch von ihr beauftragte Person ausgeübt. Das Hausrecht kann durch die Stadt Harsewinkel für die Dauer der Überlassungszeit an Nutzer übertragen werden.
(2) Für alle Schäden, die im Rahmen einer Nutzung am Gebäude oder an den Einrichtungsgegenständen entstehen, haftet der jeweilige Nutzer. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche von Besuchern und stellt die Stadt Harsewinkel von allen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Schadenersatzforderungen frei. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten abzuleiten sind, die der Stadt Harsewinkel obliegen.
(3) Sofern der Nutzer haftet, ist er verpflichtet, sich unmittelbar mit dem Geschädigten auseinanderzusetzen.
(4) Die Stadt Harsewinkel kann im Einzelfall die Vergabe von Räumlichkeiten vom Bestehen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung zur Abdeckung möglicher Schäden abhängig machen.
(5) Die Nutzer der Einrichtungen haben festgestellte oder verursachte Schäden unverzüglich der Stadt Harsewinkel zu melden. Fehlende oder beschädigte Gegenstände oder durch den Nutzer verursachte zusätzliche Kosten werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.
(6) Die Stadt Harsewinkel kann für Nutzungen im Vorfeld eine Sicherheitsleistung (Kaution) erheben. Diese dient der Sicherung von Ansprüchen, die der Stadt zum Beispiel durch erforderliche Reparaturen oder Schadenersatz entstehen können.
(7) Einem Nutzer ausgehändigte Schlüssel/Transponder sind nach Abschluss der Nutzung unverzüglich zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Gleiches gilt für das Herstellen von Duplikaten.
(8) Die Aufbewahrung von mit einer Nutzung verbundenen Materialien wird grundsätzlich vom Nutzer eigenverantwortlich geregelt. Die Stadt Harsewinkel übernimmt hierfür keine Haftung. Für Schadenersatzansprüche gilt Absatz 2 sinngemäß.
(9) Die erforderliche Möblierung und Ausstattung von Räumen ist im Vorfeld einer Nutzung zwischen dem Nutzer und einer von der Stadt Harsewinkel beauftragten Person abzustimmen. Gegebenenfalls sind Tische und Stühle vom Veranstalter selbst aufzustellen und abzuräumen. Alle genutzten Räume sind spätestens zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit aufgeräumt zu übergeben.
(10) Die Nutzer haben die Stadt Harsewinkel von Ansprüchen jeder Art freizustellen, die gegen sie von Dritten aus Anlass der Nutzung erhoben werden (z. B. GEMA, VG WORT).
(11) Eine Untervermietung der Räumlichkeiten ist nicht gestattet.
(12) Abweichungen von dieser Nutzungsordnung gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
§ 4 Gegenseitige Störung von Nutzungen
(1) Alle Nutzer des Kulturortes Wilhalm nehmen Rücksicht aufeinander. Deshalb sind die Nutzungen so durchzuführen, dass der Betrieb im Hause sowie eventuelle Nutzungen in anderen Räumen nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
(2) Der Probebetrieb dient unter anderem dazu, Erfahrungen zu sammeln, welche Nutzungen ohne zu große Störungen parallel in den verschiedenen Räumen stattfinden können. Deshalb ist eine Störung durch eine ungeeignete Raumbelegung vor allem in der Anfangszeit nicht auszuschließen.
(3) Alle Nutzer verhalten sich im Falle von gegenseitigen Störungen konstruktiv und versuchen, in der jeweiligen Situation eine einvernehmliche Lösung zu finden. In Streitfällen entscheidet eine von der Stadt Harsewinkel beauftragte Person.
§ 5 Nutzungsentgelt
(1) Bei der Nutzung der Räumlichkeiten werden zwei Nutzergruppen unterschieden:
a) Gemeinnützige Vereine, Verbände und nicht kommerzielle Veranstalter aus Harsewinkel
b) Veranstalter aus anderen Orten und kommerzielle Veranstalter aus Harsewinkel
(2) Die unter a) genannten Nutzer müssen grundsätzlich kein Nutzungsentgelt zahlen.
(3) Von den unter b) genannten Nutzern können Nutzungsentgelte erhoben werden. Hiervon sieht die Stadt Harsewinkel zunächst ab, um im Probebetrieb niemanden von einer Nutzung abzuhalten. Die Stadt Harsewinkel kann jedoch jederzeit die Einführung von Nutzungsentgelten für die unter b) genannten Nutzer beschließen.
§ 6 Gastronomisches Angebot
(1) Zum Kulturort Wilhalm gehört auch ein gastronomisches Angebot, damit der Ort einladend und belebt ist. Das gilt auch bereits für den Probebetrieb. Hierfür soll ein geeignetes Gastronomiekonzept entwickelt und umgesetzt werden, das mindestens eine Grundversorgung sicherstellt. Die Preise müssen ortsüblich sein.
(2) Die Nutzer unterstützen das gastronomische Angebot im Kulturort Wilhalm, indem Sie nach Möglichkeit darauf zurückgreifen, wenn Bedarf an gastronomischen Leistungen zum Beispiel zur Versorgung von Veranstaltungen besteht.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Nutzungsordnung tritt am 28. April 2021 in Kraft.